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Hier können Sie sich den Kabinettsbeschluß ansehen (ca. 252 KB) |
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Hier können Sie den Text im Bundesgesetzblatt lesen (leider nicht ausdrucken) |
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Und hier finden Sie die
Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen |
Der Beschluß des Bundeskabinetts vom 15.08.01 über
liegt vor.
Wir wollen Sie über die wichtigsten Änderungen informieren, soweit sie die Teilereinigung und den Betrieb von Reinigungsmaschinen betreffen.
Bei den verschiedenen Reinigungsmitteln sind die folgenden Veränderungen zu konstatieren:
Reinigungsanlagen, die mit Kohlenwasserstoffen arbeiten, sind zukünftig ebenso meldepflichtig, wie schon bisher Reinigungsanlagen, die mit CKW arbeiten.
Der Grenzwert für den Verbrauch von Kohlenwasserstoffen beträgt 1 t pro Jahr. D.h. wenn der addierte Verbrauch von Kohlenwasserstoff aller Reinigungsanlagen, die in einer Betriebsstätte stehen, unter 1 t im Jahr liegt, findet die Verordnung keine Anwendung.
Liegt der Gesamtverbrauch über 1 t im Jahr, müssen entweder die Emmissionen (nach einem ausgearbeiteten Plan) reduziert werden, oder es muß eine Abluftreinigung durchgeführt werden. Im zweiten Fall darf die abgesaugte Luft nicht mehr als 75 mg/m³ Kohlenstoff enthalten.
Ein neuer Grenzwert für diffuse Emissionen beträgt pro Jahr max. 20% der in den Anlagen eingesetzten Lösemittel. (Es gilt der Anlageninhalt, nicht der Verbrauch.)
Darüberhinaus muß nach der europ. Norm (EN 292-2 + A1) für Sicherheit von Maschinen die Maschine so konzipiert und gebaut sein, daß bei jeglichen von der Maschine selbst (Gase, Flüssigkeiten oder Dämpfe) freigesetzten Stoffe eine Brandgefahr vermieden wird.
Außerdem muß die Maschine so konzipiert und gebaut sein, daß jegliche Explosionsgefahr verhindert wird. Die Erfüllung dieses Punktes ist Sache des Herstellers der Maschine. Er hat die dazu geeigneten Maßnahmen zu treffen.
Hier gibt es keine Veränderung bei der Rechtslage. Perchlorethen darf, natürlich entsprechend den bisherigen Regelungen, unverändert weiter verwendet werden.
In der Novellierung der 2.BImSchV hat Trichlorethen keine Veränderung erfahren. Es darf deshalb weiter verwendet werden.
Das Komitee der europ. Union (TBC) hat Trichlorethen jedoch als karzinogen der Kategorie 2 (an Tieren) eingestuft.
Es ist damit zu rechnen, daß diese Einstufung auch in Deutschland nachvollzogen wird. Dann ist ein Substitutionsgebot mit einer Übergangsfrist zu erwarten. Diese würde nach der EU- Richtlinie bis zum Jahr 2007 reichen.
Wenn die Substitution erforderlich wird, können alle unsere in Betrieb befindlichen PERO-Anlagen ohne Probleme von Tri auf Per umgestellt werden.
Firmen, die aus technologischen Gründen nicht auf ein anderes Lösemittel umstellen können, werden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Ausnahmeregelung zur Weiterverwendung von Tri (mit Auflagen) bekommen.
Da das Gesetzgebungs- und Verordnungsverfahren noch im Fluß ist, raten wir von einer voreiligen Umstellung ab, bis die Rechtslage klar ist. Zumal ja auch Übergangsfristen zu erwarten sind.
Wie oben bereits erwähnt, können alle PERO-Anlagen von Tri auf Per umgestellt werden. Für zukünftige Investitionsentscheidungen empfehlen wir jedoch, eine unserer Anlagen neuer Technologie einzusetzen. Diese können sowohl die brennbaren Kohlenwasserstoffe, als auch die brand- und explosionssicheren Chlorkohlenwasserstoffe verarbeiten.
Methylenchlorid ist ein hervorragendes Lösemittel. Es darf nach der 2.BImSchV auch für Reinigungszwecke verwendet werden. Methylenchlorid hat den Vorteil, daß es relativ wenig Energie verbraucht, da die Siedetemperatur nur 40°C beträgt.
Zudem ist Methylenchlorid biologisch abbaubar.
Bei der Gesetzesnovellierung wurde bei Methylenchlorid nur der Grenzwert für die Konzentration in der Abluft verringert. Alle anderen Punkte bleiben unverändert.
Dieser Grenzwert für die Konzentration in der Abluft wurde den anderen Lösemitteln angepasst. Er liegt jetzt ebenfalls bei 20 mg.
Dieser Wert hat aber bei den heutigen abluftfreien Anlagen keinerlei Bedeutung mehr.
Der Kabinettsbeschluß liegt vor. Die Richtung der zukünftigen Emissionsbegrenzungen für Kohlenwasserstoffe und Chlorkohlenwasserstoffe (entsprechend der Novellierung der 2.BImSchV) liegt damit fest.
Wir haben damit unsere Vollvakuumanlagen der Baureihe "V" auch für die Verwendung von Kohlenwasserstoffen freigegeben.
Für den Schutz Ihrer Investitionen werden unsere Anlagen so ausgestattet, daß sie
verarbeiten können. Die neuen Verordnungen sollten die getätigte Investition in der Zukunft nicht mehr in Frage stellen können.
Unsere Anlagen der neuen Baureihe "V" erfüllen die Werte für die Emissionsbegrenzung für Kohlenwasserstoffe ebenso, wie die Grenzwerte für Chlorkohlenwasserstoffe. Das bedeutet, daß die von uns entwickelte und patentierte Tiefkühltechnik auch zukünftig weiter eingesetzt werden muß.
Unsere Anlagen der neuen Baureihe "V"-UNIVERSAL erfüllen selbstverständlich auch die Brand- und Explosionsschutz-Vorschriften (entsprechend den deutschen Vorschriften und den europäischen Normen). Damit ist der Betreiber frei, jederzeit von CKW-Chlorkohlenwasserstoff auf KW-Kohlenwasserstoff umzustellen.
Die lange erwarteten Werte für die Emmissionsbegrenzung von Kohlenwasserstoffen liegen vor.
Wir geben damit unsere Baureihe "V" zusätzlich für Kohlenwasserstoff frei. Die ersten Anlagen wurden noch 2001 ausgeliefert.
N.b.: der Grund für die bisherige Marktzurückhaltung ist einfach zu erklären. Wir wollten unsere Kunden nicht nochmals in dieselbe Lage bringen wie zu Beginn der 90-er Jahre. Damals regelte die 2.BImSV die CKW's. Alle bestehenden Anlagen - bei uns waren das mehrere hundert CKW-Anlagen - mussten nachgerüstet werden.
©PERO AG - Stand: 18.09.02